Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG
Das Arbeitsmarktservice Wien hat mit beiliegender Bekanntmachung
Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG in hinlänglich bekannte sogenannte
sozialökonomische Betriebe verlagert.
Diese Vorgangsweise scheint aus mehreren Gründen nicht gesetzmäßig,
obwohl im Grunde von der Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen, als
die primär vorgesehenen als Meldestellen bezeichnet werden können:
Nach Kommentaren zum AlVG ist eine derartige Vorgangsweise in erster
Linie in Krisenfällen (Epidemien) möglich. Zu beobachten wird auch sein,
ob die im Rahmen des § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen
Kontrollen an den bezeichneten Meldestellen durch Mitarbeiter des AMS
oder jene der sozialökonomische Betriebe vorgenommen wird. In letzterem
Falle dürfte von einer Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise auszugehen sein.
ME darf das Meldewesen nach § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht
an sozialökonomische Betriebe delegiert werden, da diese keine Behörde
sind. Es darf keine verdeckte Privatisierung der behördlichen Tätigkeit,
zu der das AMS berufen ist, stattfinden.
Bitte um Rückmeldungen über diese Praxis. Sollte es zu
Kontrolltermin-Versäumnissen kommen, wäre gegen den Verlust des
Arbeitslosengeldes bzw der Notstandhilfe mit den gebotenen rechtlichen
Schritten vorzugehen. In jedem Falle eines Kontrolltermins-Versäumnisses
ist auch unverzüglich der Fortbezug des Anspruches auf Arbeitslosengeld
geltend zu machen (am besten gleich am nächsten Tag einen Antrag auf
Fortbezug stellen).
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Gerichtstyp VwGH Beschluß
Geschäftszahl 94/11/0228 - Entscheidungsdatum - 19940906
Veröffentlichungsdatum - 20010702
Rechtssatznummer 1
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
Norm
AVG §19 Abs3; AVG §56; B-VG Art131 Abs1 Z1; KFG 1967 §75 Abs2; VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz
Gegen Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs 3 AVG kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden. Dies gilt aber nicht für behördliche Erledigungen, die zwar mit "(Ladungs)-Bescheid" überschrieben sind, in denen aber für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht werden. Ihnen kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis VfSlg 9984, 9113; B 21.1.1971, 404/70, B 22.5.1979, 1279/79; hier: Aus der Erledigung ergibt sich auch sonst kein vollstreckbarer Inhalt, weshalb sie auch nicht etwa als Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG angesehen werden kann).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere
Rechtsgebiete Diverses
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Besondere Rechtsgebiete
Dokumentnummer
JWR/1994110228/19940906X01