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"Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft" - VwGH (10.04.14)
Die Beschwerde wurde als unbegründet deshalb abgewiesen, weil u.a. ein gemeinsamer Schlafraum genutzt wurde bzw. der "Mitbewohner" kein eigenes Zimmer hatte!
(siehe VwGH-Erkenntnis)

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Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0053
Entscheidungsdatum
20051221
Veröffentlichungsdatum
20060221
Rechtssatznummer
1
Wenn Arbeitslose die Zumutbarkeit bestreiten!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs2; AlVG 1977 §9 Abs3;
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen
Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS
mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann
auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt
hält. Das AMS hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen
mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der
Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten
diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht
genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene,
insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag
entsprechende Entlohnung verbunden ist (hier: Zuweisung zu einer
ganztägigen Beschäftigung im Freien).
Dokumentnummer
JWR/2004080053/20051221X01

Nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen
Untersuchungen zuzuführen.

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0059
Entscheidungsdatum
20050315
Veröffentlichungsdatum
20050426
Rechtssatznummer
2
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit!
Index
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §8 Abs2; MRK Art8 Abs2;
Rechtssatz
GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 4
GRS Text
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der
auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen
Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die
Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen
Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von
betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese
medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht,
dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig
oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs-
und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung
einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie)
Dokumentnummer
JWR/2004080059/20050315X02
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2003/08/0271
Entscheidungsdatum
20041020
Veröffentlichungsdatum
20041124
Rechtssatznummer
1
GRS Text § 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.
Rechtssatznummer
2
Rechtssatz
Art. 8 EMRK schützt u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht,
selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die
physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7
mwH). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber
ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt,
auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering
sein mag (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E
19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken
der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß § 51 Abs.
2 Satz 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen).(Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des
Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich
gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss daher den
Eingriffskriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen, dh. einem
in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses
Ziels geeignet und verhältnismäßig sein.)
Rechtssatznummer
3

Rechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0059
Entscheidungsdatum
20050315
Veröffentlichungsdatum
20050426
Rechtssatznummer
3
Anordnung einer medizinischen Untersuchung! 
Index
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §8 Abs2 erster Satz; AlVG 1977 §8 Abs2 letzter Satz; MRK Art8 Abs2; MRK Art8;
Rechtssatz
GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 5
GRS Text
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete
des AMS iSd § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des
zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit
rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der
begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr)
vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich
darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst)
nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser
die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen
vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren
Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die
Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B.
bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des
Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. [Hier:
Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem
Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des §
8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur
zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter
auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet
oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in
jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer
Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion
für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.]
Dokumentnummer
JWR/2004080059/20050315X03

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
98/08/0110
Entscheidungsdatum
20030319
Veröffentlichungsdatum
20030505
Rechtssatznummer
1
An den Sachwalter zu richten! 
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
ABGB §273 Abs3 Z2; ABGB §273a Abs2; AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §50;
Rechtssatz
Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten
von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
(wie zB die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann von einer
"geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB
nicht die Rede sein (Hinweis E 30. März 1993, 92/08/0183). [Hier:
Die Vermittlung (die "Zuweisung") einer Beschäftigung durch das
AMS wäre daher nicht an die Arbeitslose selbst, sondern an deren
Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von
der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers
gegenüber der Arbeitslosen verständigt werden müssen. Weil dies
unterblieben ist, lag eine der Arbeitslosen zugewiesene
Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass
schon aus diesem Grund eine Weigerung der Arbeitslosen, diese
Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist.]
Dokumentnummer
JWR/1998080110/20030319X01

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
98/08/0175
Entscheidungsdatum
20030319
Veröffentlichungsdatum
20030505
Rechtssatznummer
2
Beschäftigung gerne oder ungerne annehmen ist unerheblich! 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38;
Rechtssatz
Eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene
Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen
gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des
AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert,
weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein
Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne
annimmt, ist unerheblich.
Dokumentnummer
JWR/1998080175/20030319X02

(ACHTUNG: AlVG-Novelle: Mit 1.01.08 wurde Vermittlung an SÖB-SchmarotzerBetriebe erlaubt! Jedoch müssen Arbeitnehmerrechte eingehalten werden!)

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0037
Entscheidungsdatum
20050420
Veröffentlichungsdatum
20050530
Rechtssatznummer
1
Befugnisse nicht an Private delegieren! 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG ermächtigt nur die regionale
Geschäftsstelle, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit
des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der
regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte (hier: die
Mitarbeiterin eines - offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten -
Vereins). Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine
besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS
mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
Dokumentnummer
JWR/2004080037/20050420X01

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0053
Entscheidungsdatum
20051221
Veröffentlichungsdatum
20060221
Rechtssatznummer
2
Beschäftigung diskriminierend! 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9;
Rechtssatz
Ist eine Beschäftigung (hier als Verkäufer der "Straßenzeitung 20-
er") nach Ansicht des AMS diskriminierend ("bloßstellend"), z.B.
weil allgemein bekannt wäre, dass eine "Straßenzeitung" im
Allgemeinen nur von Personen mit Vorstrafen verkauft wird, dann
dürfte eine arbeitslose Person zu einer solchen Beschäftigung
unter Androhung der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG nicht verhalten
werden (hier: unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass
der Arbeitslose bei dieser Tätigkeit von Familienmitgliedern,
Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte).

Dokumentnummer
JWR/2004080053/20051221X02

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0037
Entscheidungsdatum
20050420
Veröffentlichungsdatum
20050530
Rechtssatznummer
3
Sich bietende Arbeitsmöglichkeit und bloßen Vermittlung!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich
nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des
Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale
Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der
Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am
Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande
kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der
potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter)
direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich
ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis
E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein
Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit
einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener
näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines
Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann
liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung
oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem
Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS
übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).
Dokumentnummer
JWR/2004080037/20050420X03
4.08.2006

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2005/08/0157
Entscheidungsdatum
20061025
Veröffentlichungsdatum
20061205

Wenn ein eigener Pkw erforderlich ist und der Arbeitslose über einen solchen Pkw nicht verfügt, dann ist ihm die jeweilige Beschäftigung nicht zumutbar

Wenn aber für die Ausübung einer in Frage kommenden
Beschäftigung durch einen Arbeitslosen ein eigener Pkw
erforderlich ist und der Arbeitslose über einen solchen Pkw nicht
verfügt, dann ist ihm die jeweilige Beschäftigung nicht zumutbar

12.12.2006

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2004/08/0148
Entscheidungsdatum
20060215
Veröffentlichungsdatum
20060315
Rechtssatznummer
1
Beschäftigung  ist die Leistungserbringung für einen Dienstgeber 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1; AlVG 1977 §10 Abs1 Z3; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Qualifikation als Beschäftigung iSd § 10
Abs. 1 Z. 1 AlVG ist die intendierte Leistungserbringung für einen
Dienstgeber (Hinweis E 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200). Eine
zusätzliche "sozialpädagogische Betreuung" ist im Rahmen eines
echten Beschäftigungsverhältnisses nur in den engen Grenzen der in
§ 9 Abs. 2 AlVG normierten Zumutbarkeit möglich.
Rechtssatznummer
2
Rechtssatz
Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der
arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der
ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen
Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung,
Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu
besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn
dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen
(Hinweis E 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Dokumentnummer
JWR/2004080148/20060215X02
31.12.2006

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2003/08/0116
Entscheidungsdatum
20051116
Veröffentlichungsdatum
20051225
 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38;
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0008 E 20. Februar 2002 RS 1
Bezugssperre - Widersprüche der Parteien beim Vorstellungsgespräch 
Rechtssatznummer
1
GRS Text
Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit
geprüft werden kann, bedarf es bei Widersprüchen in den
Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in
Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen
Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen
Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der
Beweiswürdigung.
Rechtssatznummer
2
GRS Text
Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides
in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen
Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme
sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die
getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen.
Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide
werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht
gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den
VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG
zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder
unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine
Überprüfung "auf Grund des von der belBeh angenommenen
Sachverhaltes" zulassen.

Rechtssatznummer 3
GRS Text
Die Frage, wie sich der Arbeitslose bei dem Vorstellungsgespräch
verhalten hat, ist für die Beurteilung, ob die Notstandshilfe zu
versagen ist, ausschlaggebend. Die Beantwortung der Frage, ob der
Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt hat,
erfordert präzise Feststellungen über den Verlauf des
Vorstellungsgespräches (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/08/0392).
Rechtssatznummer
4
GRS Text
Ausführungen dazu, dass angesichts der Umstände des
Beschwerdefalles nicht von vornherein davon gesprochen werden
kann, dass die Frage des Zutreffens der Darstellung des
Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches für
die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und
dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne
Bedeutung ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der
Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des
Vorstellungsgespräches auseinander setzen müssen, wobei ihr auch
die Verpflichtung obliegt, alle ihr sich bietenden
Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle
Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als
sachdienlich erweisen könnten (vgl. das Erkenntnis vom 17.
November 1992, Zl. 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992).
Dokumentnummer
JWR/2003080116/20051116X03
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
99/03/0358
Entscheidungsdatum
20021211
Veröffentlichungsdatum
20030321
Rechtssatznummer
2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 92/08/0042 E 20. Oktober 1992 VwSlg 13722 A/1992 RS 4
GRS Text
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines
Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu
qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses
Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität
zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem
Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen,
dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich
gehandelt hat.
Dokumentnummer
JWR/1999030358/20021211X02
20.11.2011 - "Sperren, wegen fragwürdigen Rückmeldungen potentieller Dienstgebern ans AMS, erschwert!"

 
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2003/08/0039
Entscheidungsdatum
20050223
Veröffentlichungsdatum
20050323
Rechtssatznummer
1
Arbeitsverhältnis nicht von einer Minute auf die andere
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §7; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom
Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende
Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2
bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem
Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen
sanktioniert ist, dient zwar dem gerechtfertigten Ziel der
Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der
Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit
erreichbar ist (§ 7 AlVG). Diese Verpflichtung beinhaltet aber
nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in
ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen
werden dürfte. Das Gesetz überlässt es vielmehr der arbeitslosen
Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der
regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen
Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung,
Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu
besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn
dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen.
Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen
der arbeitslosen Person erfordern. Das Gesetz ermächtigt die
regionale Geschäftsstelle aber nicht, ohne Mitwirkung der
arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder
Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber festzusetzen, auf den
sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend
vorbereiten noch einrichten kann.

Dokumentnummer
JWR/2003080039/20050223X01

 
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0131
Entscheidungsdatum
20041117
Veröffentlichungsdatum
20041231
Rechtssatznummer
1
Keineswegs verpflichtet, sich "auf Abruf" bereit zu halten.
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
Ein Arbeitssuchender, der von einem potentiellen Arbeitgeber "in
Evidenz" gehalten wird, ist keineswegs verpflichtet, sich "auf
Abruf" bereit zu halten.
Dokumentnummer
JWR/2002080131/20041117X01

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0118
Entscheidungsdatum
20040804
Veröffentlichungsdatum
20040906
Rechtssatznummer
1
Beschäftigungsverhältnis ?
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita; AlVG 1977 §12 Abs1; AlVG 1977 §12 Abs3 lita; AlVG 1977 §12 Abs6 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; ASVG §4 Abs4;
Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweise E 31. Mai 2000, 98/08/0378, E 29.
November 1984, 83/08/0083, und E 13. August 2003, 2001/08/0078)
ist unter Beschäftigungsverhältnis iSd § 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. a
und Abs. 6 lit. a AlVG nur ein solches nach § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m.
Abs. 2 ASVG zu verstehen. Damit ist jenes Beschäftigungsverhältnis
des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gemeint, an das die
Arbeitslosenversicherungspflicht anschließt. Freie Dienstnehmer
nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen aber nicht der
Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, weil
diese Bestimmung von Dienstnehmern, die bei einem oder mehreren
Dienstgebern beschäftigt (und krankenversichert) sind, spricht.
Freie Dienstnehmer sind daher nicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG
versichert.
Dokumentnummer
JWR/2002080118/20040804X01

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
98/08/0284
Entscheidungsdatum
20030423
Veröffentlichungsdatum
20030528
Rechtssatznummer
5
Facharbeiter als Hilfsarbeiter, nicht zuweisungstauglich
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2
(Hier: Die dem Arbeitslosen zugewiesenen Beschäftigungen als
Metallarbeiter, Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter würden eine
künftige Verwendung in seinem Beruf als Elektroinstallateur
wesentlich erschweren, sodass die Zuweisungen untauglich gewesen
wären.)
GRS Text
Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter
nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter
angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung
als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters
beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer
ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor
Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt
wurde, nicht zuweisungstauglich)
Beachte
Miterledigung (miterledigt  bzw  zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/08/0382
Dokumentnummer
JWR/1998080284/20030423X05



Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2000/02/0212
Entscheidungsdatum
20010309
Veröffentlichungsdatum
20011018
Rechtssatznummer
2
Bildungskarenz
Sammlungsnummer
VwSlg 15572 A/2001
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §26 Abs1 idF 1997/I/139; AVRAG 1993 §11 idF 1997/I/139;
Rechtssatz
Es ist beim Weiterbildungsgeld kein sachlich gerechtfertigter
Grund für eine Differenzierung der Art zu ersehen, dass auf dessen
Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses
bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben
Arbeitgeber jedoch nicht. Ebenso ist kein Grund zu ersehen, dass
der Ausdruck des § 11 AVRAG 1993 "Bildungskarenz gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes" eine "Teilkarenz" im Sinne einer geringfügigen
Beschäftigung ausschlösse.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/03/0328 E 16. Oktober 2002
Dokumentnummer
JWR/2000020212/20010309X02
28.02.2007



Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidungsart
Erkenntnis Dokumenttyp
Rechtssatz Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/08/0224
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AMSG 1994 §38c;

Sperre nur wenn die Vermittlung von AMS Betreuerin kommt!

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach § 38c AMSG - bzw. nunmehr (§ 9 Abs. 8 AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.
Im RIS seit
22.02.2009 Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009 Dokumentnummer
JWR_2006080224_20090121X01


Sperre nur wenn die Vermittlung von AMS Betreuerin kommt! (21.07.09)


VwGH-Der Brief muss zugestellt werden! (28.10.09)

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidungsart
Erkenntnis Dokumenttyp
Entscheidungstext Geschäftszahl
2006/08/0263
Entscheidungsdatum
13.05.2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;

Das AMS muss Schriftstücke/Stellenzuweisung eingeschrieben senden, um eine ev. Vereitelung nachweisen zu können! (ohne Gewähr)

Wird ein Dokument vorgelegt, aus dem ein Anspruch auf einen Leistungsbezug hervorgeht, bleibt dieser Anspruch ab diesem Tag gewahrt, auch wenn das AMS kein Antragsformular ausgibt
Rechtssatznummer: 8

Geschäftszahl: 2002/08/0041

Entscheidungsdatum: 23.10.2002

Norm
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz
Legt die Partei - wie hier - eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vor, so ist dies nicht nur geeignet, gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld iSd zuvor ausgegebenen, aber nicht fristgerecht bei der regionalen Geschäftsstelle abgegebenen Antragsformulars zweifelhaft erscheinen zu lassen, sondern es legt auch die Annahme nahe, dass die Partei durch die Vorlage dieser Urkunde die ihr in diesem Fall zustehenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG) in Anspruch nehmen will. Kommt die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht.

Dokumentnummer JWR_2002080041_20021023X08
(21.07.09)



Sperre nur wenn die Vermittlung von AMS Betreuerin kommt!

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/08/0224
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AMSG 1994 §38c;
Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach § 38c AMSG - bzw. nunmehr (§ 9 Abs. 8 AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.

Im RIS seit
22.02.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009
Dokumentnummer
JWR_2006080224_20090121X01

(21.07.09)


Zum Nachschlagen
http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/

 
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