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Mit Menschenrechten gegen Armut: revolutionäre Entscheidung des EGMR zum Sozialhilferecht!

In einer geradezu revolutionären Entscheidung vom 30. September 2003 (Beschwerdenummer 40.892 /98 Koua Poirrez gegen Frankreich) erfolgte eine Weiterentwicklung des Judikats Gaygusuz gegen Österreich: der EGMR sprach aus, dass auch Sozialleistungen, deren Erbringung nicht von Beitragszahlungen (wie beispielsweise in der Notstandhilfe) abhängig sind, von dem nach Art. 1 1.ZPEMRK geschützten Recht auf Eigentum umfasst sind. Damit gilt all das, was der EGMR im Fall Gaygusuz gegen Österreich zu Notstandhilfe aussprach, auch für die österreichische Sozialhilfe. In dem entschiedenen Fall sprach der EGMR aus, dass der Ausschluss eines Ausländers, der einen rechtmäßigen Aufenthalt hatte, von einer französischen Sozialleistung ausschließlich aufgrund der Ausländereigenschaft eine Diskriminierung nach Art. 14 MRK iVm Art. 1 1. ZPEMRK verwirklichte.

Die Entscheidung ist auszugsweise in der ÖJZ Juli/August 2005; 586 ff wiedergegeben.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüssen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

 
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