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Chance bei Notstand

12.04.2005
Notstandshilfe-Streichung: Neue Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde?
Für Arbeit Suchende, die keine Notstandshilfe bekommen, weil der Partner "zu viel" verdient, gibt ein von der AK Oberösterreich erstrittenes Urteil des Obersten Gerichshofs (OGH) neue Hoffnung, noch einmal den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Sache zu befassen. Die Chancen dabei sind aber mit Vorsicht zu beurteilen.

Wer kann davon profitieren?

Beim Verwaltungsgerichtshof können möglicherweise neuerlich Beschwerden gegen den Verlust der Pensionszeiten bei Wegfall der Notstandshilfe wegen Anrechnung des Partnereinkommens eingebracht werden. Konkret profitieren könnten aber nur jene, die im Jahr 2003 beim Arbeitsmarktservice (AMS) gegen die Anrechnung des Partnereinkommens berufen haben, sich dabei auf mögliche EU-Rechtswidrigkeit gestützt und nach dem 14.1.2004 einen negativen Bescheid erhalten haben.

Voraussetzung

Sie beantragen innerhalb von 14 Tagen nachdem Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass eine Wiederaufnahme möglich ist, beim AMS die Wideraufnahme des Verfahrens. Ob das tatsächlich möglich ist, wird aber noch von der AK Oberösterreich in einem Musterverfahren geprüft, da die Erfolgsaussichten mit Vorsicht zu beurteilen sind (zumals das AMS vorläufig anderer Meinung ist, wie uns auf Anfrage mitgeteilt wurde). Für Personen, die nach dem 31.12.1955 geboren sind, besteht diese Möglichkeit der Wiede-raufnahme jedenfalls nicht, weil für sie diese Zeiten als Versicherungszeiten für die Pension gelten.

Was geschieht weiter?

Die AK Oberösterreich wird nun in einem neuen Musterverfahren klären, ob sich der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich neuerlich mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen hat, wie dies vom Obersten Gerichtshof in seinem jüngst dazu ergangenen Urteil angedeutet worden ist. Und ferner wird zu klären sein, zu welchem Schluss der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer neuerlichen Prüfung der Rechtsfrage kommt.

Wir werden sofort wenn die Entscheidung dieses Muster-verfahrens vorliegt in unseren Medien über das Ergebnis berichten. Wenn das Musterverfahren gewonnen werden sollte und Sie davon (z.B. auf unserer Homepage) erfahren haben, müssen Sie binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie diese Information erhalten haben, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einbringen. Wir werden dann an dieser Stelle ein Muster eines solchen Antrags auf unsere Homepage stellen mit einer entsprechenden Erklärung, wie Sie damit vorgehen sollen.

Nachdem das Musterverfahren wenigstens einige Wochen dauern wird, empfehlen wir Ihnen vorläufig abzuwarten und etwa einmal monatlich unsere Homepage nach einer Neuerung in dieser Angelegenheit zu kontrollieren. Dadurch können Sie auch keine Frist versäumen, weil die 14 Tage Frist des Wiederaufnahme-antrags ja erst ab Ihrer Kenntnis von dieser Möglichkeit zu laufen beginnt und zum aktuellen Zeitpunkt keine positive Auskunft erteilt werden kann.

Quelle: AK Wien

13.04.2005



NEU - Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung!

Ab 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie nach dem 31.12.1954 geboren sind und dass Sie ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten.

Wie erhalten Sie die Pensionsversicherungszeiten?

Wurde Ihnen bereits einmal ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des Partnereinkommens abgelehnt, stellen Sie jetzt neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird, wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Sie erhalten aber nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich der Ihnen bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges) über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neurlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen.

Eine Berufung gegen den ablehnenden Bescheid aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ist für die Zuerkennung der Pensionsversicherungszeit nicht erforderlich!

Wollen Sie allerdings die Anrechnung des Partnereinkommens zB aufgrund der geänderten persönlichen Situation bzw Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfen, müssen Sie sehr wohl eine Berufung einbringen.Für erstmalige Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe bzw deren Ablehnung aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens gelten diese Ausführunge analog!

Was müssen Sie dafür tun?

Sie müssen alle Bestimmungen, die für Arbeitslosengeld- bzw NotstandshilfebezieherInnen gelten einhalten, das heißt

Arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig sein,

Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice einhalten,

Eigeninitiative nachweisen (Jobsuche),

Sich auf Vorschläge des AMS bewerben und

Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahme des AMS besuchen und

den Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird – wie beim Leistungsbezug – sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt in diesem Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer der Sperrfrist!

 
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