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Zu beachten bei der Niederschrift! Dr. Pochieser (29.10.14)

Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretedatum
20040301
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
                           Niederschriften

  § 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind
erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer
Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen
(Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung
alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der
Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;
3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung. (3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
 
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40050261

Anmerkung von A. U.
Ein "Aufklärungsgespräch" mit „Niederschrift“ sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, weil damit kann Mann/Frau sich selbst schaden. Durch unüberlegte Bemerkungen/Aussagen oder Handlungen. Und dadurch seine Chancen im Fall einer Berufung oder Klage zu verringen oder sogar zu vernichten.

Wenn der "Kunde" allein (aufgeregt und/oder eingeschüchtert) ist und auf der anderen Seite des Tisches 2 (oder mehr) speziell dafür eingeschulten AMS Mitarbeiter stehen, der (arme) „Kunde“ hat denkbaren schlechte Karten.
.

Als AMS-Kunde ist es vorteilshaft eine eine Vertrauensperson dabei zu haben; empfehlenswert wäre eine Person mit juristischem Hintergrund.
Bei Unklarheiten, oder überhaupt Vorsicht walten lassen und Unterschrift Verweigerung und für die Berufung Information einholen! Ev. von einer Arbeitsloseninitiative!

9.06.2007

 
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