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Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!
Protokoll über Besprechung beim Rechtsanwalt Dr. Pochieser!
RA-Protokoll vom
11.09.2007


Frage: 1.) Austeilen von Flugblättern
Flyern: Noch mal genau. Kann das Austeilen von Flugblättern oder auch das Auflegen innerhalb der Geschäftsstelle untersagt werden?

Antwort :
Da die AMS - Räumlichkeiten einen Amtscharakter besitzen, gibt es keine direkte Rechtsgrundlage dies zu verweigern, zu verbieten
Begründung : verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Meinungsfreiheit
In privaten Gebäuden, in Firmengebäuden sieht dies rechtlich aber anders aus !

Frage: 2.) Rücksichtnahme auf Kinderbetreuung:
Hier herrscht große Unsicherheit: Ein VwGH-Urteil aus 1996 verlangt die volle Verfügbarkeit ohne Rücksicht auf Kinder.
VfGH-Erkenntnis: In den einschlägigen Erkenntnissen wird der Passus zwar zitiert, allerdings wird immer gleichzeitig seine eingeschränkte Gültigkeit herausgestellt.

Antwort :
Oft wird ( rechtswidrig ) vom AMS die Verletzung der Betreuungspflicht verlangt . Es muss allerdings bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Verfügbarkeit von zumindest 16 Stunden gegeben sein. Die betroffenen Eltern sollten bei eingeschränkter Verfügbarkeit nicht den Fehler machen, jede potenzielle Arbeitszeit rundweg abzulehnen. Aussagen wie:“ Ich kann gar nicht“ und ähnliche Auskünfte sind hier kontraproduktiv. Wenn zugewiesene Stellen nicht mit der Betreuung vereinbar sind, ist es klug, von sich Vorschläge zu machen, wann man/frau in der erforderlichen Stundenzahl arbeiten könnte. Angaben bzgl. Verfügbarkeit sollten gut überlegt werden.

Frage: 3.) Bewusstes ignorieren von Recht
die wichtigste aller Fragen und immer wieder! (aus OÖ)
Immer wieder und scheinbar systematisch: Wenn die BeraterIn weiss, weil man es ihr durch Vorlage des einschlägigen VwGH-Erkenntnisses nachgewiesen
hat, dass man §10 nicht anwenden kann und sie droht trotzdem damit und wendet den Paragraphen trotz Rechtswidrigkeit an:
Was kann ich hier am "Land" dagegen tun!
Müssen wir uns tatsächlich Rechtswidrigkeiten zum wiederholten Male gefallen lassen?

Antwort :
Ist u.a. auch beim AMS- Wien üblich, auch beim AMS- Wien ist keine "geistige Änderung" der bisherigen Rechtsauffassung feststellbar
Es werden weiterhin Scheinvorhaltungen und Scheindefinitionen des AMS formuliert, um inakzeptable und rechtswidrige Zuweisungen Berechtigung und Sinn zu geben. Neuerdings wird besonders an der Ausarbeitung von Scheindefiziten mit allerlei Umschreibungen und scheinbar anspruchsvollen theoretischen Formulierungen, gefeilt. Hinter der Einkleidung in eine gehobene Theoriensprache versteckt sich aber ein Schmarrn! (Anmerkung Hintersteiner)
Auch ältere, vom VwGH verworfene AMS-Bescheide werden vom AMS ignoriert. Darum: Weiterhin Bekämpfung dieser oft rechtswidrigen AMS -Vorgangsweise durch Berufungen und Beschwerden des AL
Tip : Behörde einfahren lassen ( "Hineinrasseln" lassen )
Keine Hinweise etwa durch Argumentieren im Vorfeld der Bezugssperre geben, da diese das AMS auf Fehler aufmerksam machen und ihm zu einer besseren Performance helfen durch Verfeinerung der Argumente zuungunsten der Arbeitslosen. Dies wäre dann auch vom Rechtsanwalt schwerer zu entkräften

Mit ausreichender Textierung aus AMS-Bescheiden hat es aber der RA leichter (der RA hat damit breiteres "Unterfutter" für Klagen )

Tip : Jedenfalls keine Unterschrift leisten zur Weitergabe der Daten:
Zusatz : . . bin NICHT einverstanden, dass meine Daten weitergegeben werden

Nur bei besachwalteten Personen kann der Berater dem AL eine Entscheidung abnehmen oder vorgeben. ( Berater -Haftung beachten ! ) Dies betrifft auch den selbstverständlich rein hypothetischen Fall, dass jemand im AMS – z.B. ein Berater oder Sonderbeautragter – auf die Idee kommen könnte, an Stelle des verweigernden Arbeitslosen zu unterschreiben. Achtgeben!
Zu beachten sind die wirtschaftlichen Konsequenzen von vorgegebenen Entscheidungen des Beraters ( egal ob SÖB-Berater oder AMS -Berater ). Dies betrifft insbesondere Zuweisungen zu SÖBs und minderbezahlten Arbeiten.

Allgemein : ( allfällig vorhandener ) Rechtsschutz kann nur im Nachhinein reparieren ! ( nicht vorbeugend ! )

Klagen gegen AMS -Berater: da AMS –Berater Beamte sind, können sie nur unter dem Titel Amtshaftung, Amtsmissbrauch geklagt werden. Allenfalls ist ein Schadensersatz-Prozeß möglich.
Die übliche Beißhemmung des Gerichts gegen Beamte ist zu beachten, deshalb hat man in diesem Fall normalerweise nur geringe Chancen auf Erfolg.

Frage: 4.) Prüfung der Arbeitsfähigkeit trotz ärztliches Attest
Ist eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit zwingend, wenn bereits ein ärztliches Attest vorliegt? Kann man einen Arbeitslosen beliebig umschulen, auch wenn er in
seinem angestammten Beruf noch gerne arbeiten möchte?
Konkreter Fall: Bisheriges Berufsfeld: Bereich Marketing/Redaktion/Online Sales
Der Arbeitslose leidet an einer Hautkrankheit an den Händen. Es erfolgen aber dauernde Zuweisungen zu Arbeitstrainings und Beschäftigungsmaßnahmen
(Arbeit am Bau, Gartenarbeit, Kabeltrommelfertigung, etc.)
Gehäuft wird von willkürlichen BBRZ-Zuweisungen berichtet, die mit einer 1-wöchigen Untersuchung unter Einschluß umfassender psychologischer
Untersuchungen (Testbatterien, Spiele, Gruppenübungen..) verbunden sind.

Antwort:
Ein ärztliches Attest ist maßgeblich! Berufsbedingte Krankheiten beachten (z.B. ob anerkannte Berufskrankheit ob eventuell Berufsunfähigkeit/- Pension möglich ist)
Leider ist der "Berufsschutz" nur zeitlich befristet und es kann anschließend u.U. in andere Berufe vermittelt werden.
Die Frage der Umschulung ist diffizil und nicht leicht zu entscheiden. Kategorische Ablehnung ist nicht möglich; es kommt auf die jeweiligen Umstände an. Allerdings wäre im Falle grundsätzlich zwar erhaltener und bloß eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit nicht adäquat und auch nicht zulässig. Die Einschränkung betrifft im vorliegenden Fall noch nicht einmal die Tätigkeit im gelernten und ausgeübten Beruf, sodass der Einsatz einer psychologischen Testbatterie, wie sie im BBRZ zu erwarten wäre, nicht angebracht, genauer: rechtswidrig ist.

Deren Zweck und rechtmäßige Einsatz der psychologischen Testbatterie, die während der Untersuchung im BBRZ im Laufe einer Woche serviert und vermehrt vom AMS „angeboten“ wird, liegt allein in der Feststellung von Arbeits(un)fähigkeit. Für bloße Umschulung sind solche Tests nicht vorgesehen.


Frage: 5) geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen?
Ist bei der Zuweisung zu Kursen das Vorliegen und die Verpflichtungen aus einer geringfügigen Beschäftigung nie zu berücksichtigen?
da sich das AMS bei Vermittlung von Praktika immer darauf beruft, es könne sich daraus ein normales Dienstverhältnis entwickeln("Einflugschneise"), müßte
geprüft werden, ob nicht durch das notorische Ignorieren geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse seitens des AMS eine Vereitelung eines möglichen
Dienstverhältnisses vorliegt, da die Firma bei vergrößerter Auftragslage zuerst bei den eigenen Beschäftigten "vorstellig" wird ! Müsste die „Geringfügige“ nicht gleichzuhalten sein mit einem Praktikum? Eventuell ist ein Musterprozess nötig!
Da Rechte auch mit Pflichten einhergehen: Könnte die Sache nicht auch nach hinten los gehen, durch eine veränderte Rechtslage der Zumutbarkeit ?

Antwort :
lt. geltender Rechtslage wird auf Erwerbstätigkeit in geringfügigen Umfang keine Rücksicht genommen. Als Argumentationsstrategie und Selbstverteidigung wäre zielführend, auf den Aufbau von „Selbstbewusstsein“, den „Erwerb sozialer Kompetenz“ und die „Antidepressive Wirkung„ der Erwerbstätigkeit hinzuweisen, gesundheitsförderliche Effekte, auf die in der fachwissenschaftlichen Literatur oft hingewiesen wird und die auch bei der konkreten Anordnung von Arbeitstrainings und der theoretischen Fundierung von sogenannten arbeitsmarktintegrativen Förderprogrammen so gerne zitiert werden.
Lassen Sie sich was einfallen!

Frage: 6.) Briefe des AMS mitunter bis zu einer Woche unterwegs
Bei angenommener korrekter Datierung sind Briefe des AMS mitunter bis zu einer Woche unterwegs. Da man auf diese Weise Termine von
Informationsveranstaltungen, Kurszuweisungen aber auch Bescheide sehr spät erhält, besteht die Gefahr, Termine und Fristen zu versäumen. Die Briefe
werden nur bar/freigemacht und die Kuverts tragen keine Ausgangsstempel. Wie kann hier abgeholfen werden?

Antwort :
Diese Praxis könnte im Zuge einer Zumutbarkeitsbeschwerde geprüft werden. Hierzu bräuchte es selbstverständlich einen Anlassfall. Generell könnte auch die Volksanwaltschaft in der Angelegenheit beigezogen werden (was jedenfalls in Kürze geschehen wird), damit sie darauf hinwirkt, dass die Praxis der Datierung transparenter wird.
Hinweis: Post-Briefkuvert immer aufheben, auch wenn kein direkt lesbarer Eingangsstempel sichtbar ist. Der unten sichtbare gelbe oder orange "Bar-Strichcode" ist bei Streitfällen durch Post-Spezialisten als Eingangsdatum verifizierbar !
Billigere Alternative zu teurem Brief-Einschreiben :
Beim Postamt-Schalter persönlich abgeben + Porto aufkleben/stempeln ( mit Datum ) lassen und Beleg über bezahltes Porto verlangen und gut aufbewahren

20.09.2007

Üble Nachrede / Kreditschädigungsklage nach § 1330 ABGB

Sehr geehrter Herr Moser,

In dem beschriebenen Fall, kommt eine Privatanklage wegen übler Nachrede grundsätzlich infrage.
„Privatanklage“ bedeutet, daß das Opfer der üblen Nachrede nicht eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einbringen kann, sondern eine Anklageschrift nach § 71 Abs. 3 der neuen Strafprozessordnung erstatten muß.

§71StPO
(3) Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen. Sie hat den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Für einen selbstständigen Antrag gilt Gleiches.

Privatanklageverfahrens sind sehr heikle Verfahren und bei den Gerichten schon bisher unbeliebt gewesen. Dies wird sich auch nach der Strafprozessordnung-Novelle nicht gebessert haben. Der Täter hat im Fall eine üble Nachrede auch die Möglichkeit, den so genannten Wahrheitsbeweis anzutreten und wird dieses Rechtsinstitut häufig dazu mißbraucht, dem Opfer noch als mögliche ans Zeug zu flicken. Die Führung solcher Verfahren empfiehlt sich nur bei sehr guter Beweislage. Geht das Privatanklageverfahrens verloren, müssen – ähnlich wie in einem Zivilprozess – an die Gegenseite Verfahrenskosten bezahlt werden. Man hat dann zusätzlich zu dem Spott auch noch einen wirtschaftlichen Schaden.

Außer einer Strafverfolgung wegen übler Nachrede kommt bei derartigen Sachverhalten auch eine zivilrechtliche sogenannte Kreditschädigungsklage nach § 1330 ABGB infrage:

§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

Darüber ist im Zivilprozess zu entscheiden. Dies bedeutet, daß eine Klage einzubringen ist. Für den Fall des Prozessverlustes gilt das schon oben gesagte zur Privatanklage.

ME sollte von diesen Rechtsschutzinstrumente Gebrauch gemacht werden, vor allem gegen die oft völlig willkürlichen tendenziösen Informationen, die von dritter Seite dem Arbeitsmarktservice erteilt werden. Es muß allerdings in jedem Einzelfall eine genaue Analyse der Erfolgsaussichten, insbesondere hinsichtlich der Beweislage und des Kostenrisikos stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

5.09.2008


26.02.2016 um 10.05 Uhr - von Dr. Pochieser - "VfGH lässt ELGA unangetastet.
Verfassungsgerichtshof als Hüter der Verfassung? Wir sind uns doch zu schade dazu."


Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,

Unter dem Radar der – auch juristischen – Öffentlichkeit geht der Verfassungsgerichtshof mit seinen tendenziell bürgerfeindlichen und die Gesetzgebung, so unmöglich sie sein mag, tendenziell bestätigenden Entscheidungen durch. Bedauerlicherweise gibt es in den österreichischen Medien keine ausreichend qualifizierten Journalisten, die in der Lage wären, die Rechtspflege der österreichischen Höchstgerichte, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes als „public watchdog“ wahrzunehmen. Trotz des Versagens der österreichischen Medien sollte der Bürger erfahren:

Formalistische Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf dem Rücken des Bürgers und auf dem Rücken der Verfassung:

Es ist allgemein bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof Individualanträge und seit 01.01.2015 auch die sogenannten Gesetzesbeschwerden, die Parteien eines Strafprozesses oder auch Zivilprozesses einbringen können, sehr restriktiv und tendenziell Antragsteller feindlich behandelt.

Ein Musterbeispiel, wie der Verfassungsgerichtshof mit dem Bürger, der von Verfassungswidrigkeiten betroffen ist, umspringt, ist die Abkanzelung von Antragstellern, die im Wege eines sogenannten Individualantrages (G140/2014 ua) die in verschiedenster, auch in datenschutzrechtlicher, Hinsicht höchst bedenkliche ELGA (verkürzt: elektronische Gesundheitsakte) bekämpften:

Geradezu bereitwillig, wie das immer wieder in Ansehung von Gesetzesprüfungen zu verzeichnen ist, sprang der Verfassungsgerichtshof auf die formalistische Argumentation der das Gesetz verteidigen Bundesregierung auf, wir auch ansonsten nur allzu gerne auf die Verwaltung hört (zu beachten ist, dass ein beträchtlicher Anteil der Richt des Verfassungsgerichtshofes selbst aus der Verwaltung kommen und damit tendenziell für diese ein größeres Ohr als für den Bürger haben) und erklärte:

» Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).«

Verfassungsgerichtshof erfand sich eine Judikatur zum Abschmettern von Gesetzesprüfungsanträgen und Arbeitserleichterung zum Nachteil des Bürgers und Aufrechterhaltung verfassungswidriger Gesetze:

Die vom Verfassungsgerichtshof judizierten Restriktionen sind der Verfassung selbst nicht zu entnehmen, sondern sind von ihm selbst herbei judiziert. Man kann auch sagen, der Verfassungsgerichtshof hat sich den Formalismus selbst erfunden, um tendenziell dem Bürger über die Klinge springen zu lassen und tendenziell verfassungswidrige Gesetze zu halten.

„Ich-bin-mir-doch-zu-schade-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes:

Geradezu unwirsch kanzelte der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller ab:

» Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, einen pauschal gegen ein Sammelgesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigerweise anzufechtenden bzw. aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren. Dies kann insbesondere auch nicht aus der – soeben dargestellten – jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua. und VfGH 9.12.2014, G73/2014) geschlossen werden.«

Schon der letzte Präsident hat immer wieder die Praxis der tendenziell undurchsichtigen Sammelgesetze öffentlich kritisiert, wobei der Verfassungsgerichtshof in der Spruchpraxis gegen diesen Missstand völlig ausgelassen hat. Dieses Judikat des VfGH läuft und darauf hinaus, dass im Grunde die Bereitschaft des Verfassungsgerichtshofes direkt proportional mit der Häufung von Verfassungswidrigkeiten in einem Gesetz sinkt. Mit anderen Worten: Je unmöglicher ein Gesetz ist, desto weniger ist der Verfassungsgerichtshof bereit, es aufzuheben. Es ist doch gefälligst Aufgabe des Bürgers und seiner Vertretung dem Verfassungsgerichtshof den Bissen (an Verfassungswidrigkeiten) so aufzubereiten, dass ihn der Verfassungsgerichtshof nur noch runter zu schlucken braucht. Wir sind doch nicht da – so die aus dem Judikat zu entnehmende Mitteilung – um die Verfassung zu hüten.

Der Verfassungsgerichtshof genügt sich selbst

Leider hat beim Verfassungsgerichtshof nun offensichtlich auch eine Vorstellung, die es fallweise in der Zivilrechtspflege gibt, man ist doch nicht da, um den Rechtsschutzsuchenden zu dienen, sondern sich selbst dienlich zu sein, um seiner selbst Willen, Einkehr gefunden.

Ist der Verfassungsgerichtshof in das, bloße „Da-Sein“ oder „So-Sein“, im Sinne der indischen „Upinashaden“, kurz vor dem bzw. im Übergang zum Nirwana im Sinne dieser Philosophie entrückt? Dann freut es mich für ihn, wenn es sich so des Irdischen entledigen kann. Dann müssen wir, die wir schlichtweg zu profan und keinen Zugang zu dieser Welt haben, das eben glauben. Wir kleine Bürger haben das Privileg, altruistisch sein zu können und dürfen uns so mit dem Verfassungsgerichtshof freuen.

Ich versuche das gerade irgendwo in eine Rechtsethik (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsethik ) oder Rechtsphilosophie einzuordnen. Ich lande derweil nur bei Kafkas Türhüter des Rechts (die Parabel: „Vor dem Gesetz“). Kann mir da jemand helfen?

Geht es noch schlimmer? Ja: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als neues Bürokratiemonster zur Abhaltung von Beschwerdeführern:

Wenn ich Zeit finde, werde ich darüber berichten.

Vorweg nur kurz: Der EGMR hat seit 01.01.2016 ein neues Formular für die Beschwerden, das Beschwerdeführer verwenden müssen, auf seiner Homepage. Das Formular weist eine seitenmäßige Limitierung auf. Komplexe EGMR-Beschwerden sind nicht mehr möglich. Wer dieses Formular nicht verwendet oder einen bis Ende des Jahres 2015 möglichen Zusatz von selbst angefügten Seiten anbringt, wird von der Behandlung seiner Beschwerden ausgeschlossen. Die Beschwerden werden schlichtweg abgelegt und nicht behandelt. Wenn die Unterschrift des Vollmachtsgebers nicht in dem richtigen Feld ist, sondern auf einer eigenen Vollmacht (die es bisher beim EGMR dafür speziell gab), wird die Beschwerde ebenfalls nicht behandelt.

Mit freundlichen (kollegialen Grüßen)

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

27.02.16 um 2.36 Uhr - von Stephan - "Rechtsbankrott: Vfgh und EGMR Burggraben der Obrigkeit"
Kommentar zur Erkenntnis von RA. Pochieser, dass der Vfgh UND der EGMR mittlerweile zum Burggraben der Obrigkeit verkommen sei:

Wir Betroffenen haben bereits vor langer Zeit erkannt, dass wir uns längst im Rechtsbankrott des Staates befinden.
(Definition von Rechtsbankrott: "Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen." S.336 aus dem "juristischen Wörterbuch" von Gerhard Köbler )
Eine rechtsstaatliche Ordnung ist nicht mehr erkennbar, vielmehr eine terroristische Vereinigung, die täglich die Bevölkerung mit willkürlich erfundenen Maßnahmen und nichtigen Gesetzen gängelt, terrorisiert, foltert, der Freiheit beraubt und deren Eigentum konfisziert.

Die Vielzahl derer, welche wir jeden Tag mittlerweile meistens erfolglos gegen diese himmelschreiende Ungerechtigkeit ankämpfen, wird täglich grösser.
Und doch, so scheint es, bewirken all diese Aktivisten das genaue Gegenteil, eine expotentielle Verschlimmerung des ursächlichen Problems.

Zusätzlich werden wir zunehmend mit gefährlicher Chemie in der Luft, in den Lebensmitteln, in den Pharmazeutika, etc. zugedröhnt und können es nicht verhindern.
Die Schicksale und Tragödien unzähliger Menschen sind erschütternd.
Jene erkennen darüber hinaus nicht, dass oftmals nicht die Krankheit, sondern die Behandlung zum schnellen Tod führt.

Grundlage und Ursache all dieses Übels ist jedoch schnell erkannt: Herrschaft und Gier nach Macht sowie schnöden Mammon.
Dass dies nun auch die gesamten Gerichtsbarkeiten, sowie die Ärzteschaft fest im Griff hat, erscheint als letzte Vorstufe zur Apokalypse.
Wenn es ein Volk zulässt, dass ihre Ärzte- und Richterschaft untreu und fahrlässig handelt, dann ist es dekadent und sieht seinem Untergang entgegen. (Platon)

Das System ist bereits gescheitert bzw. untergegangen und wird nur noch über erhaltende Maßnahmen von System- und Parteisoldaten mit einer abstrusen Rechtsauffassung gestützt, wobei der endgültige Zusammenbruch in greifbare Nähe gerückt ist, also statt Rechtstaatlichkeit immer mehr Willkürakte.

Der privatisierte Staat erfüllt seine Fürsorgepflichten nicht, weil er in ein Geschäft mit Profitinteressen umgewandelt wurde, und dadurch dem Ziel des Gemeinwohls nicht entsprechen kann.
Um die illegale Privatisierung der Staaten voran zu treiben, welche die Naturrechte der Menschen raubt, manipuliert und simuliert eine private Elite mittels gleichgeschalteten Medien die Struktur eines Staates.
Die allgemeinen- und die universellen Gesetze werden mißachtet, und statt echten Werten wird Profit zur Weltreligion erhoben.
An deren Spitze stehen die Prediger der Neuzeit, die sich Banker und Politiker nennen, welche nun anstelle des Staates regieren.

Für Verrat an seinem Nächsten wird man befördert, während die ehrlichen Menschen, welche sich für ihre Mitmenschen einsetzen, denunziert, gemobbt und diskreditiert werden, weil sie nun nicht mehr die „Normgerechten“ sind.

Genau das ist Krieg gegen die Zivilbevölkerung.

Mehr ist dazu nicht zu sagen.
Trotzdem viel Kraft und Zuversicht, sowie alles Gute und liebe Grüsse Stephan

27.02.16 um 6.36 Uhr - von L. - "Dr. Freisler Roland, vor über 70 Jahren, lässt grüßen"
Sehr geehrter Herr Moser,
Beim Lesen des Absatzes "Verfassungsgerichtshof erfand sich eine Judikatur zum Abschmettern von Gesetzesprüfungsanträgen und Arbeitserleichterungen..."
fällt mir Dr. Roland Freisler, berüchtigter Präsident des Volksgerichtshofes in der Nazidiktatur ein, der auch nur im Interesse des Staats und gegen den Bürger (Angeklagten) gehandelt hat. Freundliche Grüße. L


 
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