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Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!

RA-Protokoll vom 29. Juni 2006

1. Die Frage der zumutbaren Wegzeit darf nur ein Viertel der Normalarbeitszeit (2 Stunden) betragen. Bei Halbtagsbeschäftigung 2 x drei Viertel Stunden. Allerdings kann es besondere Umstände geben wie: Im Ort sind alle Pendler oder es ist im näheren Umkreis kein Arbeitsplatz vorhanden. In diesen Fällen ist auch mehr Wegzeit zumutbar. Im städtischen Raum dürfte sich diese Gummibestimmung allerdings nicht auswirken.




2. Die Auslagerung der Vermittlungstätigkeit an Dritte ist dem AMS verboten. Trotzdem wurden und werden Menschen im Maschinentakt zu Firmen und Vereinen wie Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung (Phönix, Select Personalservice GmbH) oder Vereinen wie Trendwerk (gehört zur Firma „Context-Impulse am Arbeitsmarkt“) geschickt, um dort an schlecht qualifizierte Jobs vermittelt zu werden. Dass dabei sowohl von AMS als auch von den Überlassern ganz gehöriger -selbstverständlich illegaler- Druck ausgeübt wird, ist Insidern nicht unbekannt. Die Drohung: Wenn sie nicht mitarbeiten, kann es sein, dass um 5 Uhr früh oder 11 Uhr abends jemand an Ihrer Tür läutet, gehört zum Arsenal des Psychoterrors, wurde aber auch schon realisiert. Es handelt sich hier um eine Verletzung der Privatsphäre. In keinem Fall müssen Arbeitslose fremden Personen Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren. Sie müssen sich auch nicht durch Telefonanrufe terrorisieren lassen.

Was ist zu tun:

Wenn Sie genötigt werden, unter Androhung der Bezugssperrre sich zu einem Überlasser zu begeben, bedeutet dies einen Fall von Amstmissbrauch und schwerer vorsätzlicher Nötigung (weil existenzgefährdend: denn durch den Entzug des Einkommens fällt der Unterhalt komplett aus; es kann sogar zum Wohnungsverlust kommen).

Dies ist dem AMS schriftlich mitzuteilen (entweder gleich bei der Weigerung oder spätestens beim Einspruch gegen die Bezugssperre). Außerdem ist auf einschlägige VwGH-Urteile in Sachen Phönix und Consorten hinzuweisen (sind auf der Home-page abgebildet).

Gehen Sie mit aller Schärfe und Entschiedenheit vor! Der Gegner geht so weit, als Sie ihm erlauben. Das Recht ist auf Ihrer Seite!



3. Manchmal erfordern Kinder einen erhöhten Betreuungsaufwand, wenn sie behindert sind. Aber auch bei Entwicklungsstörungen wie z.B. Lese- und Rechtschreibschwächen (hat nichts mit verminderter Intelligenz zu tun!) reicht die institutionelle Therapie nicht aus, um dem Handicap entgegenzuarbeiten. Die Eltern werden in einem erhöhten Maße gebraucht. Wenn die Eltern nun arbeitslos und nur eingeschränkt verfügbar sind, ist dies dem AMS durch ein Gutachten eines dafür zuständigen Experten (PsychologIn, PsychiaterIn) mitzuteilen. Es soll eine genaue Situationsschilderung an das AMS erfolgen: Ausmaß des Betreuungsbedarfs, ist ein Hort da mit für die Lernstörung ausgebildeten Kräften verfügbar, sind andere Personen für die Betreuung des Kindes da. In solchen Fällen liegen oft in besonderer Weise berücksichtigungswürdige Umstände vor, die einer Nachsicht seitens des AMS erfordern. Das kann durchaus auch heißen, dass die Mutter bzw. der Vater auch nicht im sonst bei Personen mit Kindern im Volksschulalter üblichen Ausmaß von 16 Stunden verfügbar ist. Sollte im AMS-Betreuungsplan die eingeschränkte Verfügbarkeit des Elternteils nicht in entsprechender Weise berücksichtigt worden sein (Druck, zu unterschreiben..), kann er jederzeit korrigiert werden. wird. Das ist in jedem Fall möglich, es handelt sich im keinen Vertrag.



4. Bei manchen Sperren, die zu Unrecht ergangen sind, hat der/die Betroffene aus Unkenntnis der möglichen Rechtsmittel die Einspruchsfrist versäumt und der ergangene Bescheid blieb unangefochten. Mitunter kommt es dazu, dass man falsch informiert wurde (es ist völlig aussichtslos, wenn Sie hier Einspruch erheben, glauben Sie mir!) und sich auf eine Mitteilung verlassen hat, weil sie von einer Person kam, von der man glaubte, dass sie in der Sache neutral sei. Die Leitung der Geschäftsstelle ist nicht die letzte, vor allem auch nicht eine vertrauenswürdige Rechtsauskunftsinstanz, wenn es Konflikte mit dem AMS gibt! Detto sogenannter Ombudsmann.

Es kann in solchen Fällen trotz Anlaufs aller Fristen zur Amtshaftungsklage kommen. Allerdings ist hier ein aufwändiges Verfahren notwendig: Es müssen alle Sperren beim AMS ausgehoben werden. Der RA weist auf ein entsprechendes Judikat des Obersten Gerichtshofs hin, in dem wegen einer falschen amtlichen Auskunftserteilung geklagt wurde und die beklagte Partei (AMS) für den entstandenen Schaden bezahlen musste. Bitte sich durch das einschägige Urteil durchzukämpfen. Es ist nicht leicht zu lesen. (auf der Home-page)



Geschützte Werkstätten

Geschützte

Werkstätten sind gemäß § 11 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes Einrichtungen zur Beschäftigung geistig Behinderter

Nicht-behinderten Personen ist eine solche Art von Arbeitstraining nicht zumutbar. (VwGH ebenfalls auf der Homepage). Die Werkstätte ist auch nicht für Körperbehinderte gedacht.

In einem speziellen Fall wurde ein Körperbehinderter einer geschützten Werkstätte zugewiesen. Auf ärztlich angeordnete ergonomische Auflagen wurde keine Rücksicht genommen (Er durfte seinen Fuß nicht hochlagern). Außerdem erkrankte der Mann wegen ständiger Zugluft. Hier gilt es, den Nachweis zu erbringen, dass seine Erkrankung von den von der Gesundheit abträglichen Arbeitsbedingungen herrührt. Dann kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben werden. Die Amtshaftung würde in diesem Fall das AMS betreffen. Im Falle einer Klage auf Körperverletzung am Arbeitsplatz ergibt sich die besondere Situation des Dienstgeberprivilegs (AsVG 333): Der Dienstgeber haftet nur bei vorsätzlicher Körperverletzung, ansonsten entledigt er sich der Haftung durch seine Beteiligung an der Krankenversicherung.

Trotzdem treffen in Geschützten Werkstätten wie auch anderswo, wo Menschen beschäftigt werden, die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Arbeitsplatz, an dem ein Körperbehinderter zu arbeiten hat, den Anforderungen für Körperbehinderte entsprechen muss.



Ein Arbeitsloser erlitt im Rahmen seiner Maßnahme am BFI, wo er zu regelmäßigen Bewerbungsaktivitäten verpflichtet war, einen Unfall, als er zum BFI unterwegs war. Die Unfallversicherung weigerte sich in einem Bescheid, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da für sie die Aussage des Betroffenen, er wäre unterwegs zu seiner Arbeitsstätte gewesen, nicht glaubhaft war.

Dazu ist zu sagen: Die Schilderung des Betroffenen gilt als Beweismittel. Er ist Zeuge in seiner Sache, auch wenn er die betroffenen Partei ist. Entgegen landläufiger Meinung ist auch ein Verwandter als Zeuge zulässig. Auf der Ablehnung der AUVA muss jedenfalls ein Hinweis auf anzuwendende Rechtsmittel (=Rechtsmittelbelehrung) enthalten sein!

Es ist unbedingt anzuraten, innerhalb von 3 Monaten eine Klage beim Sozialgericht einzubringen.



Längst ist es üblich geworden, bei wie immer gearteter Antragstellung die Frage nach der Sozialversicherungsnummer zu stellen. Dieser Gepflogenheit haben sich mittlerweile auch andere private Institutionen wie Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen – besonders, wenn sie mit dem AMs zusammenarbeiten-, ausgelagerte Firmen, die Antragstellungen bearbeiten wie das GIS etc. Diese Einrichtungen haben keine Berechtigung, diese Information als Bedingung für eine positive Erledigung zu verlangen. Entsprechende Formularpositionen sind nicht auszufüllen! Es gibt keine diesbezüglichen Verordnungen, wenn doch, sind diese rechtswidrig!



Hinweis auf ein VwGH-Urteil, nach dem die Urlaubsentschädigung nicht auf die Arbeitslosenunterstützung angerechnet werden darf. Auch wenn Entschädigung gezahlt wird, hat die Unterstützung sofort einzusetzen. Das Erkenntnis gilt ohne wenn und aber!



Da Phönix aufgrund eines VwGH-Urteils in Wien offenbar nicht mehr auftritt, haben Arbeitslose aufgeatmet. Zu früh! Der Name der Maßnahme ist vertauscht worden in „Projekt: Aktive Vermittlungsunterstützung“ und es gibt nunmehr ein Firma mit Namen Select Personal Service GmbH. Sie hat ihren Sitz neben der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung in der Garnisongasse 1/20, 9. Bezirk. Dort treibt sie, hofiert und ausgestopft vom AMS und ungestört von allfälligen Höchstgerichtsurteilen weiter ihre „Aktive Bewerbungsunterstützung“ Wir wissen, was das bedeutet. Sie sollen sich nicht allzu sicher fühlen.

Sollten allfällige „Betreuer“ auf den Gedanken kommen, Sie telefonisch zu belästigen oder gar zu Hause aufzusuchen, erklären Sie der Firma, dass ihre Besuche unerwünscht und daher einzustellen sind bei sonstiger Unterlassungsklage. Detto kann man bei Telefonterror mit Strafanzeige nach dem Telekommunikationsgesetz drohen bzw. diese auch tatsächlich durchführen.



Zur Frage einer ausbildungswilligen Frau nach dem staatlich verbrieften Recht auf Aus- und Weiterbildung: Dieses Recht gibt es zwar, allerdings ist es sehr theoretisch und schwierig durchzusetzten. Man müsste eine Feststellungsklage einbringen. Die Republik Österreich haftet für die Unterlassung der entsprechenden Qualifizierung. Der entstandene Schaden dürfte nicht so leicht nachzuweisen sein. Der politische Weg der Durchsetzung von Bildungsrechten darf hier jedenfalls nicht vernachlässigt werden.



Zur Causa Trenkwalder, der sich ab Herbst mit dem AMS zwecks Arbeitslosen-Datenübermittlung kurzschließen will. Nicht nur wir, sondern auch der Verein ARGE-Daten befürchten einen Datenmissbrauch. Falls ein/e Arbeitslose/r einen Verdacht hegt, dass ihre/seine Daten vom AMS an Trenkwalder übermittelt worden sind, sollte er/sie sofort aktiv werden und nach dem Datenschutzgesetz vorgehen: Die ARGE-Daten hat einen Vordruck für Anfragen, die an die betreffende Institution zu schicken sind, um Auskunft über die Herkunft ihrer die eigene Person betreffenden Daten zu haben. Diese Dateninhaber sind gezwungen, diese Auskunft zu erteilen. Der Fall AMS-Trenkwalder könnte ohnehin zur Einschaltung der Datenschutzkommission führen.

Zur Virulenz der Menschenrechtsfrage bzw. dem geltenden Rahmen: Menschenrechte gelten weder zwischen 2 Personen noch Institutionen oder zwischen solchen und Körperschaften sondern nur im Verhältnis zum Staat. D.h., diese sind Rechte, die einem der Staat schuldig ist. Daher ist es vom Rechtscharakte her nicht zulässig, z.B. einen wirtschaftlichen Akteur auf die Verletzung der Menschenrechte zu klagen.



Der Ausbeutung von Lohnabhängigen durch Überlasser könnte allerdings durch eine gesetzlich Bestimmung über die Verhältnismäßigkeit von ausgetauschten Leistungen, welche besagt, dass Leistungen nicht um mehr als die Hälfte auseinanderklaffen dürfen, ein Riegel vorgeschoben werden. Dieses Gesetz ist nicht arbeitsrechtspezifisch, sondern gilt ganz allgemein wirtschaftlich, kann allerdings für Lohnabhängige und auszubeutende Arbeitslose brauchbar gemacht werden. Es bedeutet z.B auch, dass niemand ein Produkt um mehr als das Doppelte verkaufen darf, als es ihn selber gekostet hat. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen. Wenn ein Überlasser daher z.B. vom AMS Geld für die Beschäftigung von Arbeitslosen bekommt und davon 75% für sich behält und dem zu beglückenden Arbeitslosen nur 25%, wäre diese Angelegenheit rechtswidrig. Siehe auch

AbGB 879

§ 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;
3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

12.07.2066


Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid?

Die Behörde erster Instanz übersieht, dass unabhängig von § 24 Abs. 1
AlVG ein Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid besteht. Nach
der ständigen Judikatur (VfGH vom 3.3.1971, VfSlg 6392) ist ein
Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht und ein
Rechtsverhältnis ist, nicht nur zulässig, wenn er im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar
nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im
öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er für eine Partei ein
notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und
insofern im Interesse einer Partei liegt. Nach der Judikatur des VwGH
liegt ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid vor, wenn
der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur
Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden
kann (VwGH 20.9.1983,82/12/0119 u.a.).

Die Behörde erster Instanz übersieht, dass dann, wenn § 24 Abs. 1 AlVG
vorliegendenfalls nicht anwendbar wäre (und sie mit der von ihr
zugegebener Methode diese gesetzliche Regelung erfolgreich umginge) für
sie nichts gewonnen ist, weil ich einen Rechtsanspruch auf Feststellung
eines durchgehenden Anspruches auf Arbeitslosengeld und
Versicherungsschutz in der Sozialversicherung habe. Die angestrebte
Feststellung zur Klärung der Rechtslage im Wege eines
Feststellungsbescheides ist nicht nur in meinem persönlichen Interesse,
das sich aus der dargestellten Unzumutbarkeit des fehlenden
Versicherungsschutzes nach der dritten Woche eines jeden Monats ergibt,
sondern auch im öffentlichen Interesse, da, wie sich aus dem Wesen der
Pflichtversicherung ergibt, es im allgemeinen öffentlichen Interesse
ist, dass Menschen einen Versicherungsschutz, wie er durch das
Arbeitslosengeld vermittelt wird, auch tatsächlich und zwar
ununterbrochen haben.



31.08.2006

 
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