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Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!

1 Gesundheitlich Defizite darf nur von zuständigen ExpertIn festgestellt werden!

Es kommt öfter vor, dass Menschen unter dem Vorwand, sie hätten psychische Beeinträchtigungen wie Kommunikationsdefizite etc. in Einrichtungen mit entsprechend ausgewiesener Klientel geschickt werden. Das ist illegal! Gesundheitlich Defizite welcher Art auch immer müssen von einem/einer dafür zuständigen ExpertIn festgestellt werden. Also in diesem Fall ein/e Psychiater/In. Aber auch eine Überweisung zum Arzt kann nicht einfach nach Laune erfolgen, etwa weil man mit dem Verhalten des/der Arbeitslosen nicht zurechtkommt. Eine Untersuchung darf schon gar nicht aus disziplinarischen Gründen angeordnet werden.



2 Attest vor seinen Augen zerrissen

Dem Verein wurde ein Fall bekannt, wo ein Arbeitsloser seinem Berater ein ärztliches Attest vorgelegt hat und dieser Berater, der sich auch sonst wie ein Ausbildner und Schützenhauptmann am Kasernenhof benimmt, ihm dieses Attest vor seinen Augen zerrissen und in den Mülleimer geworfen hat. Dies stellt einen strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand dar, der über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu ahnden wäre! Nicht schwer zu erraten ist, dass sich der Betreffende unter Zuziehung des Leiters der AMS-Geschäftsstelle nicht mehr an den Vorfall erinnern kann und alles abstreitet. In solchen Fällen ist anzuraten: Das Attest nocheinmal vorlegen und diesen Vorgang via Einschreibung bestätigen lassen mit der Bitte um Stellungnahme.


3 Weitergabe von Gewerbeberechtigungen

Zur Frage um die Bestimmungen zur Inanspruchnahme und Weitergabe von Gewerbeberechtigungen

Allgemein: Ein Betrieb hat, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer einzusetzen, der sie durch seine Funktion dem Betrieb zur Verfügung stellt. Die rechtliche Form dieses Betriebes (Verein, Gesellschaft) ist dabei unerheblich. Wichtig ist allein, dass es sich entweder um ein vertretungsbefugtes Organ handelt. Die andere Möglichkeit ist, dass der Gewerbeberechtigte in einem wenigstens 20-Stunden umfassenden unselbständigen Beschäftigungsverhältnis steht. Diese Gewerbeberechtigung erstreckt sich nur auf den Betrieb, den der Betreffende vertritt bzw. in dem er beschäftigt ist. Sie kann nicht nach aussen noch nach innen verliehen werden, im Falle, dass der Betrieb einen Verein gründen würde mit der Intention, diese Berechtigung einfach dem Verein zu übertragen.


4 Trendwerk unhaltbare hygienische Bedingungen

Dem Verein ArbeitslosensprecherIn wurden Informationen zugetragen, wonach im Verein Trendwerk unhaltbare hygienische Bedingungen herrschen, welche schon einmal vor einem Jahr zu einer Anzeige am Gesundheitsamt führten. Allerdings dürften sich die beanstandeten Zustände keineswegs gebessert haben. Es ist daher den KundInnen der betreffenden Einrichtung zu empfehlen, diese Anzeige zu wiederholen und sich ans Arbeitsinspekorat zu wenden.



5. Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden!

Was tun, wenn der Zuweisung zu einem Arbeitskräfteüberlasser Folge geleistet wurde und ein vorgelegter Dienstvertrag unterzeichnet wurde.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden! Das heisst, der nächste Schritt wäre, die Rückziehung der Einwilligung dem AMS mitzuteilen. Sollte der/die BeraterIn mit der Verhängung oder Androhung einer Bezugssperre reagieren, muss man eine Niederschrift verlangen (nicht unterzeichnen, wenn die Niederschrift nicht O.K. ist!) und beantragen, dass dass die Sperre bescheidmäßig ausgefertigt wird.


6. Kann man auch schon über eine Zuweisung zu einer Maßnahme, an der man nicht teilnehmen will einen Bescheid verlangen?

Ja, man muss dies natürlich auch rechtlich begründen. Ein solcher Bescheid heißt Feststellungsbescheid. Man verlangt am Besten schriftlich, dass festgestellt wird, dass die Zuweisung zu der betreffenden Maßnahme(Coaching) oder eine Vermittlung als solche, die z.B. ohne Rücksichnahme auf Betreuungspflichten von Kindern im Volksschulalter erfolgt etc., aber auch ein vorgeschriebener Kontrolltermin, der den Charakter einer Vorladung hat etc. mit den geltendem Recht bzw. einschlägigen höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht vereinbar ist.

Es ist der Sache dienlich, wenn man folgenden Absatz aus einer VwGH, der auch einen Verweis auf den VfGH enthält, anfügt

Die Behörde erster Instanz übersieht, dass unabhängig von § 24 Abs. 1
AlVG ein Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid besteht. Nach
der ständigen Judikatur (VfGH vom 3.3.1971, VfSlg 6392) ist ein
Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht und ein
Rechtsverhältnis ist, nicht nur zulässig, wenn er im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar
nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im
öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er für eine Partei ein
notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und
insofern im Interesse einer Partei liegt. Nach der Judikatur des VwGH
liegt ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid vor, wenn
der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur
Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden
kann (VwGH 29.9.1983,82/12/0119 u.a.).


7.Datenübermittlung?

Mitunter oder vielleicht auch sehr oft erfolgt von einem Kursinstitut eine Übermittlung von Daten über Arbeitslose, zu deren Erhebung der Betreffende keinerlei Einwilligung gegeben hat. Kann dies verboten werden? Wenn diese Daten nicht auf illegale Weise (Stehlen von Dokumenten, Verletzung des Briefgeheimnisses etc.) sondern über Beobachtung erworben werden, kann es kaum unterbunden werden. Die Treuepflicht des Unternehmens gegenüber den Angestellten bzw. seiner Kundschaft reicht offenbar nicht so weit. Auch im Falle von unrechtmäßig erworbenen Daten kann man sich nicht darauf verlassen, dass sie im Falle eines Prozesses vor Gericht nicht zugelassen werden. Das wird unterschiedlich gehandhabt.

Zum Schutz kann jedoch darauf verwiesen werden, dass heikle Daten wie der Gesundheitszustand, bestimmte Krankheiten, das Bestehen einer Schwangerschaft nicht bekannt gegeben werden müssen. Auch Vorstrafen und Beschaffenheit des Leumunds gehen niemanden etwas an. Es kann auch gelogen werden ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.


8. Vereinsnummer

Muss ein Verein, bei dem man beschäftigt ist, seine Vereinsnummer auch auf dem Dienstvertrag ausweisen?

Nein. Es muss auf dem Dienstvertrag auch nicht angegeben sein, wo er gemeldet ist.

Auf der Home-page allerdings muss die Nummer angeführt werden. Dies betrifft das Medienrecht.


9. AMS-externen Arbeitskräftüberlasser unzumutbar

Was ist unzumutbar bei einer Zuweisung zu einem AMS-externen Arbeitskräftüberlasser wie z.B. Trendwerk, It-works, Job-transfer, Ges.für Aus- und Weiterbildung (Select Personal Service, Phönix)?

Nicht nur die Zuweisung, sondern auch das Erscheinenmüssen und die Unterfertigung des Arbeitsvertrages gelten als unzumutbar.


10. Jeden Monat erst nachträglich versichert.
Muster-Brief für Einspruch!

Der Fall einer geringfügig beschäftigten Selbständigen, die Arbeitslosengeld erhält und mit dem Argument, dass der Verdienst immer erst zum Monatsende festgestellt werden kann, jeden Monat erst nachträglich versichert wird, was zur Folge hat, dass sie während des laufenden Monats keine Krankenversicherung hat und nicht zum Arzt gehen kann.

Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung des Arbeitslosengeldes unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren.

Diese Praxis ist rechtswidrig!

Man schreibt einen Brief an die regionale Geschäftsstelle des AMS. Das Muster könnte so aussehen (mit individuellen Abwandlungen, die z.B. den Umstand betreffen, ob man eine Mitteilung über diese Praxis erhalten hat oder nich)t:

Sehr geehrte Blabla,

Kurze Erklärung, worauf die Beschwerde abzielt.

Ich erhebe Einspruch gegen die monatliche Einstellung der Versicherungsleistung…

2.1 zum Rechtsschutzinteresse nach § 24 Abs. 1 AlVG

Der Behörde erster Instanz teilte mir, insbesondere mit E-Mail vom #.2006 mit, dass sie monatlich eine Einstellung des Bezuges vornehme. Damit ist die Voraussetzung für eine bescheidmäßige Absprache nach der bezogenen Gesetzesstelle verwirklicht und die Zurückweisung des Antrages auf bescheidmäßige Erledigung unzulässig.

Ich erbringe monatlich die Nachweise, dass ich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit kein das Arbeitslosengeld berührendes Einkommen erziele und arbeitslos bin. Deswegen erhielt ich das mir zustehende Arbeitslosengeld de facto auch immer ausbezahlt. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes ist die Situation, wie ich sie oben darstellte.

Um dem Fehlen des Versicherungsschutzes betreffend die Kranken- und Unfallversicherung vorzubeugen, musste ich mich zwischenzeitlich bei der Sozialversicherung für die gewerbliche Wirtschaft freiwillig versichern, womit beträchtliche Kosten verbunden sind.

Mit einem Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG vom 10.1.2006 ersuchte ich um Klarstellungen, wie das Arbeitsmarktservice gedenkt, tatsächlich vorzugehen, wobei ich darauf hinwies, dass mir die beabsichtigte monatliche vorläufige Einstellung des Arbeitslosengeldes rechtlich bedenklich erschiene.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen, insbesondere den Krankenversicherungsschutz betreffend, wurde mir die Information zuteil, dass es 8-Wochen-Toleranzfrist gäbe, während welcher die E-Card weitergelte, so dass es keine Probleme mit dem Krankenversicherungsschutz gebe.

zum Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid:

Die Behörde erster Instanz übersieht, dass unabhängig von § 24 Abs. 1 AlVG ein Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid besteht. Nach der ständigen Judikatur (VfGH vom 3.3.1971, VfSlg 6392) ist ein Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht und ein Rechtsverhältnis ist, nicht nur zulässig, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt. Nach der Judikatur des VwGH liegt ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann (VwGH 29.9.1983,82/12/0119 u.a.).

Die Behörde erster Instanz übersieht, dass dann, wenn § 24 Abs. 1 AlVG vorliegendenfalls nicht anwendbar wäre (und sie mit der von ihr zugegebener Methode diese gesetzliche Regelung erfolgreich umginge) für sie nichts gewonnen ist, weil ich einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines durchgehenden Anspruches auf Arbeitslosengeld und Versicherungsschutz in der Sozialversicherung habe. Die angestrebte Feststellung zur Klärung der Rechtslage im Wege eines Feststellungsbescheides ist nicht nur in meinem persönlichen Interesse, das sich aus der dargestellten Unzumutbarkeit des fehlenden Versicherungsschutzes nach der dritten Woche eines jeden Monats ergibt, sondern auch im öffentlichen Interesse, da, wie sich aus dem Wesen der Pflichtversicherung ergibt, es im allgemeinen öffentlichen Interesse ist, dass Menschen einen Versicherungsschutz, wie er durch das Arbeitslosengeld vermittelt wird, auch tatsächlich und zwar ununterbrochen haben.

Es werden daher die

Anträge

gestellt, dieser Berufung nach Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und

a) festzustellen, dass die monatlichen Bezugseinstellungen und Abmeldungen von der Sozialversicherung seit März 2006 gesetzwidrig und unzulässig sind;

b) eventualiter die Verwaltungsangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5.09.2006

 
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