Bezugsdauer:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Kranken- bzw. Taggeld gezahlt. Die Höchstdauer bei einer ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit beträgt 26 Wochen. Tritt nach einem Leistungsbezug von weniger als 26 Wochen innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit neuerlich Arbeitsunfähigkeit ein, so werden diese Zeiten für die Höchstdauer zusammengerechnet.
Wurden bereits Leistungen in der Höchstdauer von 26 Wochen bezogen, kommt es zu einer einjährigen Unterbrechung. Ein neuerlicher Anspruch auf Kranken- bzw. Taggeld besteht für dieselbe Krankheit erst nach einem Jahr "Aussteuerung".
!WICHTIGER HINWEIS! bezüglich AUSSTEUERUNG:
SoNed 09.08.2007 19.22 Uhr von Karl - Die Aussteuerung kann man umgehen:
Einfach ASVG-Gesetzestext durchlesen. Die Aussteuerung kann man leicht umgehen. Für ein und dieselbe Krankheit darf man max. 26 Wochen innerhalb eines ganzen jahres krank sein. Ein kluger Arzt ändert dass am Papier, und schickt sie in krankenstand wegen einer anderen krankheit. Dann fängst von neuem zum zählen an. Vorrausgesetz sie haben mehr als 1 krankheit Schliesslich kann man auch mehrere Krankheiten zugleich haben ! Dann ist das legitim und auch erlaubt
SoNed 19.33 Uhr von Si. Be. aus St. Pölten
Durch eine Novellierung des § 139 (4) ASVG ist zudem klar zu stellen, dass 13 Wochen Versicherungszeit zur Begründung eines neuerlichen Krankengeldanspruches ausreichend sind. Das ist wichtig wenn man wegen ein und derselben Krankheit erneut in Krankenstand gehen möchte. Daher 13 Wochen AMS-Bezug (als arbeitsfähiger) müßten genug sein, damit dir die Krankenkasse wieder Krankengeld in voller Höhe auszahlt ! Dann kann man wieder 26 Wochen bzw 1 Jahr in Krankenstand gehen.
ASVG - § 139. Dauer des Krankengeldanspruches (14.02.09)
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Schutzfrist der Krankenversicherung verlängert!
Personen, deren Krankenversicherung endet, haben trotzdem sechs Wochen danach Anspruch auf Behandlung. Auch ihre bisher mitversicherten Angehörigen können zum Arzt gehen und Medikamente bekommen. Bis vor kurzem hat die Schutzfrist nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung nur drei Wochen betragen, seit 1. Juli 2006 ist sie auf sechs Wochen verlängert. Das Krankengeld wird allerdings weiterhin nur drei Wochen lang ausbezahlt".
Zugute kommt diese Regelung insbesondere Personen, die entweder keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben oder überhaupt keinen hatten: Es kommt ja vor, dass zum Beispiel jemand, der arbeitslos ist, ins Ausland fährt und kein Arbeitslosengeld ausbezahlt bekommt. Während dieser Zeit hätte er bisher drei Wochen Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen können, jetzt hat sich diese Zeit verdoppelt.
Die Schutzfrist gilt aber nicht für jeden. Die Voraussetzung ist eine gewisse Mindestversicherungszeit. Im letzten Jahr muss man mindestens 26 Wochen versichert gewesen sein. Es reicht aber auch, wenn der Betroffene zuletzt wenigstens sechs Wochen versichert war.
Quelle: Presseaussendung der AK NÖ
Detaillierte Auskunft dazu erteilen die AKNÖ-Sozialrechtsexperten unter 05 7171-1717.
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Trotz fehlender Angabe geschützt: Fall 2 - Ausleistung
Wenn eine Krankenbehandlung für eine Erkrankung notwendig wird, welche schon vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende eines Anspruches auf Grund einer Schutzfrist eingetreten ist, wird die Krankenbehandlung ohne zeitliche Beschränkung von der Krankenversicherung übernommen, solange es sich um ein- und denselben Versicherungsfall handelt: die Krankheit muss also andauern, die Behandlung darf nicht von Phasen der Behandlungsfreiheit („Gesundheit“) unterbrochen sein, auch wenn das „Grundübel“ das Gleiche wäre (§ 134 ASVG, gilt hauptsächlich nur für Arbeitnehmer).
Bitte sprechen Sie in diesem Fall DRINGEND mit Ihrem ehemaligen Krankenversicherungsträger, ehe Sie Behandlungen veranlassen: es könnte sonst sein, dass die Versicherung die Kostenübernahme ablehnt und Sie die Behandlung gegen Privathonorar selbst bezahlen müssen.
Den Krankenschein erhalten Sie in solchen Fällen direkt vom Krankenversicherungsträger (Bezirksstelle).
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Wenn ich Stellen europaweit suche und zu einem Vorstellungsgespräch fahren muss, wie ist das mit der Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung bleibt in Form der Schutzfrist von 6 Wochen ab Einstellung der Leistung wegen Auslandsaufenthalt bestehen. Dies ist unabhängig davon, ob eine Nachsicht vom Ruhen der Leistung gewährt wird oder nicht. Falls der Auslandsaufenthalt aber länger als 6 Wochen dauert und eine Nachsicht nicht gewährt wird, besteht ab dem 43. Tag kein Krankenversicherungsschutz.
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(WGKK):
Änderung der Schutzfrist
Rückwirkend ab 1. Juli 006 beträgt die Schutzfrist
nach dem Ausscheiden aus der Plichtversicherung
sechs Wochen – bisher nur drei Wochen (§ 1 Abs.
Z ASVG).
Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Krankengeld.
Hier hat der Gesetzgeber in § 138 Abs. 1 ASVG durch
Einfügung der Wendung „... diese jedoch nur in den
ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung ...“
vorgesehen, dass aus der Plichtversicherung ausge-
schiedene Anspruchsberechtigte nur dann Anspruch
auf Krankengeld haben, wenn neben der Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfall der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb von drei
Wochen nach dem Ausscheiden aus der Plichtversi-
cherung eintritt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte
an unsere Außenstellen (Bezirksstellen und Kun-
dencenter).
Wiener Gebietskrankenkasse
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Tel: (+43 1) 60 122-0
office@wgkk.sozvers.at
http://www.wgkk.at/
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http://www.help.gv.at/Content.Node/97/Seite.970003.html
Krankengeld
ASVG-pflichtversicherte Arbeiter oder Arbeiterinnen, Angestellte| und geringfügig Beschäftigte|, die eine Selbstversicherung nach §19a ASVG abgeschlossen haben, sowie neue Vertragsbedienstete erhalten für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (sofern kein Ruhensgrund vorliegt) ab dem 4. Tag infolge Krankheit ein Krankengeld, wenn der Anspruch auf eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin erschöpft ist.
Dies gilt auch für Personen, die neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen| ausüben sowie für mehrfach geringfügig Beschäftigte|, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Hinweis: Bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts aufgrund von dienstrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes (d.h. es besteht Anspruch auf 50 Prozent des ursprünglichen Betrages aus der neues FensterSozialversicherung|).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Krankengeld nur als teilweiser Ersatz des entfallenden Arbeitsverdienstes anzusehen ist.
Dauer:
* Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt.
* Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren.
* Durch die Satzung des zuständigen neues FensterKrankenversicherungsträgers| kann die Dauer des Krankengeldanspruchs auf bis zu 78 Wochen erhöht werden. Von dieser Möglichkeit haben einzelne neues FensterKrankenversicherungsträger| Gebrauch gemacht.
* Das Krankengeld gebührt jedoch längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension oder eine Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. über die Gewährung einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist.
zuständige Behörde:
der jeweilige neues FensterKrankenversicherungsträger|
Stand: 1.1.2007
Haftungsausschluss
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
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Gesetzesgrundlagen (Auszahlung von Leistungen):
1.) §§ 104 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der
Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1
werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann
bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier
Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. Die
laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn
die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im
wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom
Versicherungsträger bevorschußt werden.
(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall-
und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten
des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der
genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß
sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher
zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren
Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den
Monatsersten vorverlegen.
(3) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der
Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001).
(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die
Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese
Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen)
zurückgehalten werden.
(6) Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so
lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung
verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von
Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom
Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der
Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der
Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten
Erstattungsbeträge.
(7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten,
Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen
entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen
auszuzahlen.
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
2.) Verweis auf § 104 ASVG :
entspricht §46 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2006 (entspricht §45 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007)
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ASVG §§ 357 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes)
§ 357. (1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in
Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die
nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die
Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7 über
die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8 über Beteiligte,
Parteien, § 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über
Vertreter, §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung,
Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1, 2 und
4 über Erledigungen, §§ 21 und 22 über Zustellungen, §§ 32 und 33
über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen, §§ 58, 59 bis
61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und 70
über Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71 und 72 über
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.
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AVG § 18 (Erledigungen)
(1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so
viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender
Erledigungsformen zu bedienen.
(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche
Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies
gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und
Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf
ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung
der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die
elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit
elektronischer Signatur zu erfolgen.
(3) Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner
Erledigungen (externe Erledigungen) sind, soweit keine besonderen
Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der
Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer
Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand
verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung
stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können.
(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies
in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von
einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich
ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der
Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden
zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig
unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung
ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet
jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide
überdies § 19.
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ASVG § 122, § 123, § 124
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und
nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
§ 122. (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für
sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall
a) während der Versicherung oder
b) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden
Arbeitstag
eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt
des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen
sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung
hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den
Anspruch gegeben sind.
(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung
oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes
eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der
Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der
Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Abs. 3
entstanden ist, und zwar
a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch
auf Krankengeld nicht besteht,
b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch
wenn dieser Anspruch ruht,
c) während der Gewährung der Anstaltspflege oder der
Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines
Versicherungsträgers oder
d) während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150
gegenüber einem Versicherungsträger;
2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung
mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs
Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder
bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt
die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches
auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die
Frist von sechs Wochen verlängert sich
a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 - ausgenommen
um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
lit. e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des
Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder
außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes
gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;
b) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes
auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11
bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen
hinausgeht;
3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a
AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
haben;
4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3
KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG
in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld haben.
(3) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt
und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten
Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei
Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in
diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser
Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen
Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die
Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder
einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder
wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im
Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem
KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die
Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten
entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in
der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der
Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder
danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall
der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem
Versicherungsfall.
(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 liegt auch vor, wenn
bei einem mehrfach Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den
weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von
408,89 Euro monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der
aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 408,89 Euro monatlich nicht
übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von
408,89 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden
Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 nicht gewährt, sobald
die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die
Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die
Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der
Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch
auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 unberührt.
(5) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt
werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch
die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen
anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch
nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und
auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht
vorgesehen ist.
(2) Als Angehöriger gelten:
1. der Ehegatte;
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis
festgestellt ist (§ 163b ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich
verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer
behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn
sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich
das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des
Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden
leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der
andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie
begründenden Ehe weiter.
(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre
Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn
für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992
betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf
des in Z 1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind;
3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur
Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b
längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten
Zeitpunkten gewahrt.
(5) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der
Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich
im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt
auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(6) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so
wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der
Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch
genommen wird.
(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis
der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief-
und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der)
Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in
Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem
Grund kann nur eine einzige Person sein.
(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten
nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr
in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r
arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen
Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder
sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung
gewidmet hat;
b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach
§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze hat;
c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf
Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem
Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze pflegt.
(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß
a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten
Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten
als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in
Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend
erhalten werden;
b) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 138/2005)
(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person gilt nur
als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der
Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,
in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist
oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht
oder
e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension
nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
(10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7 und 8 genannte
Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine
Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden,
nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.
(11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von
einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit
dem (der) Versicherten
1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
2. ständig in Hausgemeinschaft leben.
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten
§ 124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung
ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne
Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung
einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2
bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der
Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet
werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden.
Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der
Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und
Abs. 4), einschränken. (BGBl. Nr. 293/1958, Art. I Z 4) - 1. 1.
1959; (BGBl. Nr. 87/1960, Art. I Z 7) - 1. 4. 1960; (BGBl. Nr.
6/1968, Art. I Z 37) - 1. 1. 1968; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 8
lit. a) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1.
1977; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 3) - 1. 1. 1986; (BGBl. Nr.
294/1990, Art. II Z 4) - 1. 7. 1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z
12, § 547 Abs. 1 Z 7) - 1. 10. 1992; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 56) -
1. 8. 1998.
(2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der
Selbstversicherte in den unmittelbar vor Beginn der
Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn
eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung
bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende
Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks
erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der
Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die
Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene
Selbstversicherte
1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt
oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131
oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber hatte oder (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 5); (§ 590 Abs.
5) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004.
2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 684/1978,
Art. II Z 3) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. a)
- 1. 1. 1981.
(3) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des
Pensionisten (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer
Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten
Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so
besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein
Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung. (BGBl. Nr.
31/1973, Art. II Z 8 lit. b) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art.
II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. b) - 1.
1. 1981.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 6) - 1. 1. 1962.